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04.01.2018
Ausweislich Punkt 7.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FlexStrom AG konnten Änderungen in der Zusammensetzung des Strompreises auf den Käufer umgelegt werden.
Ausweislich Punkt 7.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FlexStrom AG konnten Änderungen in der Zusammensetzung des Strompreises auf den Käufer umgelegt werden. Diese Klausel ist wirksam, da nicht nur Preiserhöhungen auf den Kunden umgelegt werden können, sondern Flexstrom auch zur Anpassung bei Preissenkungen verpflichtet war (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR. 858) (Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 07.12.2017, Az: 105 C 69/17)

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