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27.04.2018
Der Nachweis der wirksamen Abtretung kann durch den Abtretungsvertrag vom 23.02.2016 sowie einer schriftlichen Bestätigung des Insolvenzverwalters der Zedentin geführt werden.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. … Vorliegend wurden die Rechnungen nicht ganz drei Jahre nach Beendigung des Belieferungszeitraums übersendet. Hier lässt sich die Wertung der im Gesetz vorgeschriebenen Verjährungsfristen übertragen. Soweit dort bestimmt ist, dass der Schuldner binnen drei Jahren ab Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, noch mit der Geltendmachung rechnen muss, muss dies auch für die Frage der Verwirkung gelten.

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