Der ursprüngliche Antragssteller des Mahnverfahrens, der Insolvenzverwalter der FlexStrom AG, hat im Rahmen der Abtretungsvereinbarung ausreichend zu erkennen gegeben, dass er an der Beitreibung der Forderung kein Interesse hat und dies Aufgabe des Zessionars, mithin der Klägerin, ist. Da gleichzeitig eine Klageänderung durch den Parteiwechsel eingetreten ist, konnte die verweigerte Zustimmung zur Klageänderung durch den Beklagen ersetz werden. Die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Denn das Verfahren stand bei Übernahme durch die Klägerin noch am Anfang, begann quasi mit Zustellung ihrer Anspruchsbegründungsschrift, so dass Verzögerungen in keiner Weise zu befürchten waren.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2017, Az: 15 O 224/16