Mit Abtretungsvertrag vom 23.02.2016 hat der Insolvenzverwalter die streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten. Die Klägerin hat die Abtretung angenommen. …
Die Abtretung umfasste dabei die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis der Insolvenzschuldnerin und des Beklagen. Der Inhalt ist anhand des Abtretungsvertrages vom 23.02.2016 mangels in der Vertragsurkunde enthaltener genauerer Bezeichnung der betreffenden Vertragsverhältnisse nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die in Bezug genommene Anlage zum Forderungskaufvertrag hat die Klägerin unter Hinweis auf den Umfang der darin enthaltenen Daten und der ausschließlich in elektronischer Form bestehenden Existenz nicht vorgelegt. Der Beklagte hatte auch die Echtheit der Unterschrift des Insolvenzverwalters unter dem nicht im Original vorgelegten Abtretungsvertrages bestritten. Die Klägerin hat sodann die Abtretungsbestätigung vom 06.09.2016 nachgereicht, in der der Insolvenzverwalter die Abtretung auch der Gesamtforderung aus dem Energielieferungsverhältnis zu der Vertragsnummer 900001564809 bestätigt hat. Der Beklagte bestreitet auch die Echtheit dieser Unterschrift. Die Klägerin hat in der Folge eine weitere Abtretungsbestätigung vom 09.11.2016 im Original vorgelegt. Die Echtheit der Unterschrift hat der Beklagte nicht bestritten. Die unterschriebene Urkunde erbringt gemäß § 416 ZPO den Beweis für die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung durch den Aussteller. Zudem handelt es sich um eine unversehrte Urkunde, für die die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit streitet (vgl. BGH NJW 1980, 1680; Pütting/Gehrlein-Preuß, 6. Auflage § 416 Rn 19). Ob ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1323, 1324). In Ansehung des Abtretungsvertrages und der Abtretungsbestätigung vom 09.11.2016 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Insolvenzverwalter die Forderungen aus dem Vertag mit dem Beklagen betreffend an die Klägerin wirksam abgetreten hat. Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Das Berufen auf § 402 BGB verfängt nicht. § 402 BGB verpflichtet lediglich den bisherigen Gläubiger einer abgetretenen Forderung zur Auskunft oder Vorlage einer Urkunde gegenüber dem neuen Gläubiger. Der Beklagte ist indes kein Gläubiger, sondern Schuldner der Forderung. Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 410 BGB steht dem Beklagen darüber hinaus nicht zur Seite, nachdem die Abtretung schriftlich angezeigt wurde.
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 02.03.2017, Az: 9 O 1128/16