Stromschuldner können nicht die Zahlung der Rechnung mit der Behauptung verweigern, dass der Zählerstand unrichtig sei.

Stromschuldner können nicht die Zahlung der Rechnung mit der Behauptung verweigern, dass der Zählerstand unrichtig sei.

(vgl. Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 21.11.2017, Az: 13 C 309/17)