Zwischen den Parteien ist ein Strombelieferungsvertrag zustande gekommen. Dabei ist es unerheblich, dass kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegt grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer Realofferte. Dies wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Versorgungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-) Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasVV,AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zu Grunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urt. V. 22.01.2014 – Vlll ZR 391/12, Rn. 13, m. w. N.).
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az: 27 O 89/17