GEMEINSAM
finden wir
eine Lösung!

N

Service

N

Service

Zahlen Sie online

w

Kontaktieren Sie uns

t

Fragen zum Inkasso

h

News

%

weniger Kosten

%

Lösung nach Erstkontakt

%

Zufriedene Schuldner

Häufig gestellte Fragen

Erhält man ein Inkasso-Schreiben, stellen sich viele Fragen. Die häufigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt, um Ihnen eine erste Orientierung und Hilfestellung zu geben. Bei komplexeren Fragestellungen oder Fragen zu Ihrem konkreten Inkassofall hilft Ihnen unser Live-Chat oder ein Mitarbeiter unserer Hotline gern weiter.

Warum wurde ich von der Synergie kontaktiert?

Unser Auftraggeber hat Ihnen Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt. Da bisher leider kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, wurden wir mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Details zum Auftraggeber, der Forderung und der Forderungshöhe können Sie unseren Schreiben entnehmen.

 

Woher kommen die zusätzlichen Kosten?

Bezahlt ein Kunde eine bereits ausgehändigte Ware bzw. erbrachte Leistung nicht wie vereinbart, befindet sich dieser gemäß § 286 Abs. 2 BGB im schuldhaften Zahlungsverzug.

Das leistende Unternehmen ist berechtigt entsprechende Fälle, für den weiteren Forderungseinzug, an einen Inkassodienstleister abzugeben.

Die hierdurch entstehenden Kosten trägt das Unternehmen zunächst selbst. Gemäß §§ 280, 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist es jedoch berechtigt, diese Kosten neben der ursprünglichen Forderung (Hauptforderung) und den gesetzlichen Verzugszinsen bis zur in § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) geregelten Höhe als Schadensersatz beim Schuldner einzufordern.

Der Einzug dieser Schadensersatzforderung, bestehend aus Verzugszinsen und Inkassokosten gehört ebenfalls zum Auftrag des Inkassounternehmens.

Die entstandene Kosten und Verzugszinsen finden Sie meist aufgeschlüsselt in einer separaten Forderungsaufstellung.

Woher hat Synergie meine Daten?

Mit unserer Beauftragung übergibt uns unser Auftraggeber, sämtliche für den Forderungseinzug notwendige Daten, dies beinhaltet neben Ihrem Namen, der Anschrift und Daten zu der Forderung, meist auch hinterlegte Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer.

Wenn vorhanden und für den weiteren Forderungseinzug notwendig, erhalten wir zudem die bereits geführte Korrespondenz in Kopie.

Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 14 DSGVO erhalten Sie zudem mit unserem ersten Anschreiben.

Warum soll ich jetzt an Synergie zahlen?

Nach unserer Beauftragung ist die Synergie Ihr alleiniger Ansprechpartner.

Wir beantworten Ihre Fragen rund um die Forderung, treffen mit Ihnen Zahlungsvereinbarungen und sind bevollmächtigt Zahlungen entgegenzunehmen.

Unser Auftraggeber wird Sie entsprechend auch an uns verweisen.

Sollten Sie Zahlungen oder Schriftverkehr an unseren Auftraggeber übermitteln, besteht die Gefahr, dass diese nicht korrekt zugeordnet oder zeitnahe bearbeitet werden können.

Wie kann ich die Forderung begleichen?

Wir bieten Ihnen viele Möglichkeiten an, um Ihre Forderung zu begleichen. Sie haben die Möglichkeit Einmalzahlungen direkt online zu tätigen. Dazu folgen Sie einfach diesem Link und geben Ihr Aktenzeichen an. Weiterhin können Sie per Überweisung auf folgende Bankverbindung zahlen:

IBAN: DE 35 1004 0048 0351 9139 01
BIC: COBADEFFXXX

Bitte geben Sie Ihr Aktenzeichen im Verwendungszweck an. 

Sollten Sie die Forderung nicht auf einmal begleichen können, haben Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, Ihre Forderung über Teil- oder Ratenzahlungen stückweise und flexibel gemäß Ihren finanziellen Möglichkeiten zu begleichen. Hierzu können Sie zum Beispiel den Live-Chat nutzen oder unsere Sachbearbeitung unter der Servicenummer 030 233 288 888 telefonisch kontaktieren. Wir beraten Sie gerne!

Wie kann ich eine Zahlungsvereinbarung treffen?

Sollten Sie die Forderung nicht auf einmal begleichen können, kommen wir Ihnen gerne mit einer Ratenzahlung entgegen, welche wir flexibel auf Ihre finanziellen Möglichkeiten anpassen können.

Nehmen Sie hierfür einfach über den Live-Chat oder unter der Servicenummer 030 233 288 888 Kontakt zu uns auf.

Ich habe diese Forderung doch schon beglichen, warum werde ich jetzt angemahnt?

Wenn Sie die benannte Forderung bereits beglichen haben, bitten wir Sie uns entsprechende Nachweise zukommen zu lassen. Das bedeutet, eine Quittung oder eine Kopie eines Zahlungsbeleges, auf der zumindest Betrag, Empfängerbankverbindung und Verwendungszweck ersichtlich sind.
Wir werden diese Belege prüfen und sicherstellen, dass keine weiteren Schritte gegen Sie eingeleitet werden, wenn die Forderung tatsächlich bereits beglichen wurde.

Was passiert, wenn ich nicht reagieren und die Sache aussitzen will?

Das Ignorieren von Mahnschreiben kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb wir Ihnen empfehlen sich für eine Lösung mit uns in Verbindung zu setzen.

Sollte das außergerichtliche Verfahren scheitern, sind wir meist bereits dazu beauftragt den Vorgang für ein gerichtliches Mahnverfahren an unsere angeschlossene Rechtsanwaltskanzlei abzugeben.

Bei bereits titulierten also gerichtlich festgestellten Forderungen, können zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Weitere Konsequenzen können aus einem durch uns veranlassten Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG entstehen.

Je länger der Inkassoprozess dabei dauert, desto mehr Kosten fallen für Sie an.

Was ist ein negativer Schufa-Eintrag?

Die Schufa Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine privatwirtschaftliche deutsche Auskunftei. Die SCHUFA ist ein Dienstleister rund um die Kreditgewährung. Ziel ist es, die Kreditgeber vor Ausfällen im Konsumenten-Kreditgeschäft und die Verbraucher (Privatkunden) vor übermäßiger Verschuldung zu schützen.

Der Gesetzgeber ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen, Zahlungsstörungen an die SCHUFA Holding AG zu übermitteln.

Festgehalten sind diese Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO iVm § 31 Abs. 2 Satz 1.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag führt dazu, dass sich Ihr Bonitätsscore verschlechtert.
Es kann dazu führen, dass Sie gegebenenfalls keine neuen Verträge abschließen können und sogar bestehende Verträge (Kreditkarten, Dispokredite, etc.) gekündigt werden können.

Ein Ausgleich der eingemeldeten Forderung bewirkt einen Erledigungsvermerk bei der SCHUFA Holding AG, welche den Eintrag dann Tag genau drei Jahre nach Erledigung löscht.

Eine vorzeitige Löschung ist bei rechtmäßig eingemeldeten Forderungen nicht möglich.

Weitere Informationen zur Schufa finden Sie hier.

Mein Konto oder mein Lohn/Gehalt wurde gepfändet. Was kann ich jetzt tun?

Sollten Ihr Konto oder Ihr Lohn bzw. Gehalt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet worden sein, so ist die schnellste Möglichkeit, dass die Pfändung aufgehoben wird, ein Ausgleich des gepfändeten Betrages.

Bei sehr hohen Forderungen ist es durchaus möglich, dass nur eine Teilpfändung veranlasst wurde. Dies können Sie den, vom Gerichtsvollzieher übergebenen, Unterlagen entnehmen oder ggf. bei Ihrer Bank oder Ihrem Arbeitgeber erfragen.

In diesem Fall, wird die Pfändung ebenfalls aufgehoben, sobald der gepfändete Teilbetrag beglichen wurde. Um eine erneute Pfändung zu vermeiden, sollten Sie sich dann für eine Zahlungsvereinbarung, über den ausstehenden Restbetrag, mit uns in Verbindung setzen.

Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit uns oder mit unserer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung.

Was ist eine Vermögensauskunft und wann muss ich diese abgeben?

Sollten wir im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen, müssen Sie als Schuldner dem Gerichtsvollzieher Ihre gesamten Vermögensverhältnisse offenlegen.

Die Schufa und das bei dem lokalen Amtsgericht geführte öffentliche Schuldnerverzeichnis registrieren die Abgabe einer Vermögensauskunft, womit der Schuldner weitestgehend als kreditunwürdig eingestuft wird. Hieraus können erhebliche Einschränkungen im normalen Geschäftsverkehr resultieren, z. B. bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Beantragung einer Mobilfunkkarte, der Bestellung im Internet oder auch beim Abschluss eines Mietvertrages, sowie eines Strom-, Wasser- oder Gasliefervertrages.

Sollte die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert werden, kann dies bis zum Erlass eines Haftbefehls führen.

Andere Frage?

Bitte kontaktieren Sie uns per Telefon, E-Mail oder Live-Chat. Wir beraten Sie gerne!